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Beratungshilfesachen

Im Rahmen eines Rechtsgewährungsanspruches hat jeder Bürger Anspruch auf staatliche Unterstützung hinsichtlich von Rechtsberatung, der sogenannten Beratungshilfe. Es gibt hierzu Beratungshilfescheine, die beim Amtsgericht am Wohnsitz bei Vorliegen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie einem sogenannten Rechtsfall bezogen werden können. Diese sichern einem beim Rechtsanwalt eine Beratung und in geeigneten Fällen auch ein Schreiben an die andere Seite im Einzelfall zu und es ist ein Eigenanteil von derzeit 15 € in bar zu leisten.

Ebenso wie meine Kolleginnen und Kollegen leiste ich Beratung im Bereich von Beratungshilfescheinen, und diese spielen namentlich im Bereich des Familienrechts, des Mietrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und teilweise auch des Strafrechts eine wichtige Rolle.

Die Praxis zeigt mir allerdings, dass hier einiges erläuterungsbedürftig ist und bleibt. Ein Beratungshilfeschein berechtigt zur Beratung in einer konkreten Sache und nicht quasi zur lebenslangen Dauerberatung im Hinblick auf eine bestimmte Gegenpartei in allen Angelegenheiten, etwa hinsichtlich von allen künftigen Disputen mit dem Jobcenter. Da die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte so wie ich auch im Bereich der Beratungshilfe nicht kostendeckend arbeiten, sollte dies allen Beteiligten von Anfang an bewusst sein.

Voraussetzung ist auch das Vorliegen eines Rechtsfalles, wobei die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten in der Praxis immer stärkeren Wert darauf legen, dass Rechtssuchende zunächst einmal ihre Rechte selber wahrnehmen, im Beratungshilfeschein also keine Sekretär – Tätigkeit steckt. Jeder ist also zunächst einmal seines eigenen Glückes Schmied, bevor die Einschaltung eines Rechtsanwalts und damit die hier in Rede stehende staatliche Finanzierung am Platze ist. Anders wird es zumeist sein, wenn auf der Gegenseite bereits ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin auf Sie zugekommen ist.

Ich selber handhabe es mittlerweile so, dass ich in diesen Fällen erwarte, dass der Rechtsuchende sich vor der – ohnehin immer erforderlichen – vorherigen Vereinbarung eines Termins bei mir in der Kanzlei einen solchen Beratungshilfeschein beschafft hat und eben auch die 15 € vorab bezahlt. Der Hinweis an dieser Stelle schien mir wichtig, weil ich in den vergangenen Wochen immer wieder feststellen musste, dass diese Struktur des Beratungshilferechts nicht in dem Maße bekannt ist, wie es für alle Beteiligten hilfreich wäre.



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