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Insolvenz und Strafrecht

Eine Insolvenz einer Gesellschaft hat eine Menge Konsequenzen, für die Mitarbeiter, die Kunden oder Lieferanten, um nur einige zu nennen. Für den Geschäftsführer kann es aber neben dem Verlust des Jobs um deutlich mehr gehen. Das betrifft namentlich die Ebene des Strafrechts.

Geschäftsführer sollten daher sehr sorgfältig darauf achten, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. Wann dies genau der Fall ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles und sprengt den Rahmen eines Blogs. Daher lasse ich das gleich.

Ich muss aber jüngst erneuert beobachten, dass das Strafbarkeitslevel hier sehr niedrig liegt. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die meisten Fakten zumeist aus einer Strafanzeige des Insolvenzverwalters stammen, der mannigfaltige Gründe für Ob und Wie des Antrags haben mag. Er ist aber immerhin für die Thematik in der Regel kompetent.

Die hier relevanten Themen – z.B. Überschuldung, Bilanzrecht, Rechnungswesen, steuerliche Themen – treffen aber in den Staatsanwaltschaften und auch Gerichten nicht immer auf entsprechend fachlich versierte Beteiligte. Das ist dann eine schlechte Nachricht für den Geschäftsführer, weil dies zumeist in Entscheidungen resultiert, die den Angaben des Insolvenzverwalters weitestgehend Gehör schenken und vielfach von “Bauchgefühlen” mitgetragen ist, wegen nicht mehr gezahlter Steuern und Sozialabgaben beispielsweise. Das mag richtig sein, aber es liegt eben auch nicht in jeder Insolvenz mit den üblichen Begleiterscheinungen eine strafbare Handlung.

Diesen Automatismus zu durchbrechen ist eine schwierige Aufgabe, auch und gerade für die Verteidigung. Gleichwohl muss all dies als Warnung an Geschäftsführer diesen, hier genau hinzusehen, auch auf die Gefahr eines zu frühen Antrages hin. Da liegt dann die Tragik etwa für Arbeitsplätze. Es bleibt eine schwierige und herausfordernde Abwägung.



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